Sollten Sie Grundstücke veräußern wollen, und die Einkommensteuerfreiheit von privaten Veräußerungsgeschäften anstreben, sollten Sie –  insbesondere bei geerbten oder geschenkten Grundstücken – vorsorglich vorab überprüfen, ob der betreffende Grundbesitz nicht zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsvermögen gehört(e).

Bekanntlich sind Veräußerungen von Grundstücken, die zum Privatvermögen gehören, im Grundsatz dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der betreffenden Grundstücke mehr als 10 Jahre beträgt. Dabei darf jedoch grds. zu keinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Veräußerungszeitpunkt eine Zugehörigkeit des betreffenden Grundbesitzes zu einem Betriebsvermögen (insb. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gewerblich) bestanden haben oder gar noch immer bestehen.
Veräußerungen von Grundstücken, die noch zu einem Betriebsvermögen (insb. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gewerblich) gehören, sind stets einkommensteuerlich relevant.

Nach §§ 22 Nr. 2 EStG, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken im Privatvermögen dann als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Dabei gilt als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Sollte das zu veräußernde Grundstück tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt Betriebsvermögen z.B. eines landwirtschaftlichen Betriebs des Rechtsvorgängers gewesen sein, ist zu klären, ob und wenn ja wann eine wirksame Entnahme ins Privatvermögen erfolgt ist.
Bei nicht erfolgter Entnahme oder zu kurzem Zeitraum seit der Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen wäre ein etwaiger Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen.

Der Beitrag Vorsicht bei Veräußerung von Grundstücken, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten erschien zuerst auf Dr. Carl & Partner.