Schenkungen i.S.d. § 7 ErbStG unterliegen i.d.R. der Schenkungsteuer. Allerdings sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG “übliche Gelegenheitsgeschenke” schenkungsteuerfrei.

Wann aber ist ein Geschenk ein solches „übliches Gelegenheitsgeschenk“?

Die Begriffe selbst sind sehr unbestimmt und im Gesetz nicht weiter definiert. Eine pauschale Beantwortung ist daher leider nicht möglich. Die Beurteilung hängt von vielen Faktoren ab und ist individuell unter Beachtung der Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht vorzunehmen.

Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere

  • der Anlass der Zuwendung,
  • die Art des Geschenks und
  • der Wert des Geschenks.

Mögliche Anlässe können sowohl regelmäßig wiederkehrende Ereignisse wie Geburtstage, Hochzeitstage oder Weihnachten, als auch einmalige Ereignisse wie Abitur, Examen, Hochzeit etc. sein.

Der Art des Geschenkes nach muss es sich um Gegenstände handeln, die üblicherweise bei derartigen Gelegenheiten übertragen werden. Insoweit dürften bewegliche Gegenstände – wie z.B. Technikgeräte, Schmuck,  ggf. auch ein Auto – der Art nach als Gelegenheitsgeschenk angesehen werden können. Ein Sparkonto oder dergleichen wurden der Art nach in der Vergangenheit schon im Einzelfall anerkannt, nicht aber Immobilien, Grundstücksteile oder Betriebsvermögen.

Angaben zur Üblichkeit des Werts des Geschenks sind schwierig. Feste Wertgrenzen gibt es nicht. Für die Frage der üblichen Höhe ist insbesondere auf das Verhältnis des Geldwerts der Schenkung zur Leistungsfähigkeit des Schenkers (d. h. unter Berücksichtigung dessen Vermögen bzw. dessen laufenden Einkünfte) abzustellen. Allerdings sind Schenkungen, die sich als vorweggenommene Erbfolge darstellen, i.d.R. nicht mehr von der Üblichkeit umfasst.

Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten in diesem Bereich kann eine Fehleinschätzung gerade bei größeren Gelegenheitsgeschenken gravierende Folgen für den Steuerpflichtigen haben, v.a. wenn persönliche und sachliche Freibeträge überschritten sein sollten oder z. B. in dieser Höhe nicht in Betracht kommen. Zu denken ist insoweit an die Anzeigepflicht der Schenkung nach § 30 ErbStG. Das Unterlassen der Anzeige im Falle des Bestehens der Verpflichtung kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Zudem gilt es bei Folgeschenkungen bzw. Erbschaften etwaige Vorschenkungen richtig darzustellen.

Bei Unsicherheiten sollten Sie sich daher fachkundig beraten lassen und zumindest in den unklaren Fällen vorsorglich eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt unter Darstellung des eigenen Standpunkts vornehmen. Im Nachhinein bleibt als Korrektur ansonsten oftmals nur die Möglichkeit der Selbstanzeige übrig.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

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