Möglicherweise besteht in schenkung- und erbschaftsteuerlicher Hinsicht Optimierungsbedarf
Das deutsche Güterrecht gewährt Ehepaaren unterschiedliche Möglichkeiten, ihren Güterstand zu gestalten. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Haupt-Güterstände vor: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Daneben sind noch unterschiedliche Modifikationen möglich.
Treffen die Eheleute keine abweichende Regelung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 BGB). Gemäß § 6 LPartG gilt dies ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Anders als manche annehmen, führt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch nicht dazu, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten mit der Eheschließung zu gemeinschaftlichem Vermögen wird. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer der in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (in aller Regel durch Scheidung, Tod oder auch bei fortbestehender Ehe durch Vereinbarung einer Gütertrennung), entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte.
Sollte die ein oder andere dieser gesetzlichen Folgen der Zugewinngemeinschaft nicht gewollt sein, so lässt sich eine Modifikation der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages gestalten.
Bei der Entscheidung der Ausgestaltung des Güterstandes sollten erbschaftsteuerliche Effekte nicht vernachlässigt werden.
Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Zugewinngemeinschaft ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbstG von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit ist. Diese Befreiung gilt auch für die modifizierte Zugewinngemeinschaft, wobei sich dann die Modifikationen auf die Berechnung und damit auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auswirken können.
Gerade bei größeren Vermögenszuwächsen im Zeitraum der Ehe, kann diese Steuerbegünstigung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 ErbstG für schenkung- und erbschaftsteuerliche Optimierungen genutzt werden. Denn diese Steuerbegünstigung wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag der Schenkung-/Erbschaftsteuer gewährt, sofern natürlich tatsächlich ein entsprechender Zugewinnausgleichsanspruch besteht bzw. ermittelt werden kann.
Insofern können gegebenenfalls Gestaltungen über den Wechsel des Güterstandes (insbesondere die sog. Güterstandsschaukel) helfen, wenn im Laufe der Ehe der Bedarf entstehen sollte, von einem Ehegatten zum anderen schenkungsteuerfrei Vermögen zu transferieren.
Wir empfehlen Ihnen jedoch vor Durchführung solcher Gestaltungen, eine eingehende steuerliche Prüfung vornehmen zu lassen! Denn dies kann auch ertragsteuerliche Konsequenzen haben mit ggf. hohen Belastungen.
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihres Ehevertrages sowie bei Gestaltung von steuerlichen Optimierungen.
Der Beitrag Kennen Sie Ihren ehelichen Güterstand? erschien zuerst auf Dr. Carl & Partner.
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