Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 beschlossen, dass die vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von € 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis bei der Überweisung im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Aber, wie auch beim Corona-Bonus zahlen Arbeitgeber die Prämie aus eigener Tasche, er wird also den Firmen nicht erstattet, wie viele Beschäftigte beim Corona-Bonus vermutet hatten. Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Unternehmen.
Unklar ist, wie viele Unternehmen und Betriebe überhaupt davon Gebrauch machen können. Viele Firmen leiden unter den massiven Energiepreissteigerungen plus den Preisexplosionen bei Material. Ob da eine Sonderzahlung an die Beschäftigten möglich ist und wenn doch, in welcher Höhe, steht auf einem anderen Blatt.
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