Zum 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Welche Konsequenzen sind für Ihr Unternehmen damit verbunden und welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Hinweisgeberschutzgesetz tritt zum 2. Juli 2023 in Kraft
Zum 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Mit dem neuen Gesetz verfolgt der Gesetzgeber den besseren Schutz hinweisgebender Personen (Whistleblower), welche Verstöße gegen Strafvorschriften oder bußgeldbewährte Vorschriften im Unternehmen an eine Meldestelle, welche grundsätzlich von dem Unternehmen eingerichtet und betrieben werden muss, melden können.
Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Gesetz gilt für Arbeitgeber ab einer Beschäftigungsanzahl von über 250 Beschäftigten ab dem 2. Juli 2023 zwingend. Für Arbeitgeber mit einer Beschäftigungsanzahl von 50 bis 249 Beschäftigten hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 geschaffen. Bei bestimmten Unternehmenszweigen gilt das Gesetz unabhängig von der Beschäftigungsanzahl.
Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle
Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und diese betrieben wird, an die sich die Beschäftigten bei Verstößen wenden können. Eine interne Meldestelle muss eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Arbeitgeber beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Die internen Meldestellen haben unter anderem die Aufgabe Meldekanäle zu führen, welche die Meldung in mündlicher und in Textform ermöglicht.
Weiterhin hat die Meldestelle die Aufgabe, die Meldungen zu dokumentieren, der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung ihrer Meldung zu erteilen, die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung zu überprüfen und gegebenenfalls Folgemaßnahmen in Form von internen Untersuchungen durchzuführen, Meldungen an externe Behörden weiterzuleiten oder das Verfahren abzuschließen. Weitere gesetzliche Vorgaben sind zu beachten.
Sanktionen bei Nichtumsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz drohen dem Arbeitgeber grundsätzlich Geldbußen bis zu zwanzigtausend Euro beziehungsweise bis zu fünfzigtausend Euro, wenn der Arbeitgeber beispielsweise eine Meldung behindert, nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet oder betrieben wird oder eine unberechtigte Repressalie gegenüber der hinweisgebenden Person erteilt.
Handlungsempfehlungen
Aufgrund der gesetzlichen Neuerung sind die Arbeitgeber nun zwingend angehalten, die gesetzlichen Vorgaben in ihrem Unternehmen umzusetzen, um die Verhängung von Bußgeldern zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung und Implementierung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben in ihren Unternehmen und geben Handlungsanweisungen ab, um das geforderte Hinweisgebersystem gesetzeskonform und ohne großen bürokratischen Aufwand einzurichten und zu betreiben.
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