Wenn Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sich mit der Errichtung eines Testaments beschäftigen, so steht hierbei häufig die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners im Vordergrund. Um dieses Ziel zu erreichen, setzten sich die Partner nicht selten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder oder andere Erben werden lediglich als Erben des Längerlebenden bestimmt. Ein solches Testament stellt eine Form des sog. „Berliner Testaments“ dar.
Obgleich auf diese Weise auch die Kinder oder andere Erben testamentarisch bedacht werden, stellt es in erbschaftsteuerlicher Hinsicht meistens nicht die optimale Lösung dar.
Denn sollte der überlebende Partner das gesamte Vermögen des Erstversterbenden erhalten, so hat er folglich in erbschaftsteuerlicher Hinsicht den Erwerb des gesamten Vermögens des überlebenden Partners allein zu versteuern. Gerade bei vermögenden Paaren kann dies auch nach Berücksichtigung der – durch Vorschenkungen nicht bereits verbrauchten – erbschaftsteuerlichen Freibeträge schnell zu hohen Erbschaftsteuerbelastungen führen.
Negativ in diesem Zusammenhang ist sodann auch, dass die – durch Vorschenkungen nicht bereits verbrauchten – erbschaftsteuerlichen Freibeträge insb. der Kinder im Verhältnis zum Erstversterbenden nur dann und nicht ungebraucht verfallen, wenn die Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden bereits ihren Pflichtteil geltend machen würden. Dies ist in den meisten Fällen aber gerade nicht gewollt, da dem überlebenden Partner das Vermögen i.d.R. zur Sicherung seiner eigenen (Alters-)Versorgung zustehen soll.
Hier kann nun ggf. die Anordnung eines sog. „Supervermächtnisses“ beispielsweise zu Gunsten der Kinder und deren Abkömmlinge helfen.
Bei einem Supervermächtnis handelt es sich um ein Zweckvermächtnis mit der Besonderheit, dass der Erblasser dem überlebenden Partner die Entscheidung ermöglicht, die Bedingungen für die Leistung, insbesondere hinsichtlich Art und Höhe des Vermächtnisses, Zeitpunkt der Erfüllung und die Empfänger, im Rahmen von definierten Grenzen eigenständig festzulegen.
Durch die Anordnung eines solchen „Supervermächtnisses“ kann nun voraussichtlich erreicht werden, dass die nicht verbrauchten erbschaftsteuerlichen Freibeträge insb. der Kinder im Verhältnis zum Erstversterbenden ausgenutzt werden können. Gleichzeitig würde sich damit die Höhe des durch den überlebenden Partner zu versteuernden Erwerbs entsprechend mindern. Zudem bleibt der überlebende Partner durch die Alleinerbenstellung im Grundsatz finanziell abgesichert. Denn das betreffende Vermächtnis ist flexibel angeordnet und überlässt dem überlebenden Partner weitgehend die weiteren Entscheidungen.
Es gibt jedoch im Hinblick auf die Gestaltung und genaue Ausformulierung dieses Supervermächtnisses einige Aspekte zu beachten, damit das Supervermächtnis voraussichtlich rechtlich sowie steuerrechtlich anerkannt wird. In der steuerrechtlichen Literatur wird diese Sondergestaltung zwar zum Teil kritisch betrachtet. Überwiegend wird sie jedoch als mögliche Lösung der erbschaftsteuerlichen Nachteile des Berliner Testaments begrüßt. Eine höchstrichterliche Klärung durch die Rechtsprechung existiert derzeit noch nicht. Deshalb ist aktuell nicht gänzlich auszuschließen, dass sich im Hinblick auf die rechtliche sowie steuerrechtliche Anerkennung des Supervermächtnisses in naher Zukunft Änderungen in Gesetzgebung oder Rechtsprechung ergeben.
Umso wichtiger ist es, sich im Hinblick auf bestehende Testamente oder bei deren Erstellung in rechtlicher als auch steuerrechtlicher Hinsicht beraten zu lassen.
Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Beitrag Das „Berliner Testament“ und seine erbschaftsteuerlichen Tücken – Lösung durch Anordnung eines „Supervermächtnisses“? erschien zuerst auf Dr. Carl & Partner.
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