Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. In der Praxis sind dazu zahlreiche Zweifelsfragen aufgetreten, zu welchen die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben nun Stellung nimmt.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. In der Praxis treten oftmals Fragen zu Photovoltaikanlagen bei Eheleuten auf. Eheleute werden, wenn Sie die Anlagen gemeinsam betreiben als Mitunternehmerschaften betrachtet.

Sachlicher Anwendungsbereich: Leistung und Arten

Um die Größe der Photovoltaikanlage zu beurteilen ist auf die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) – kurz: kWp – abzustellen.

Steuerbefreit sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude. Dazu gehören auch Anlagen auf Nebengebäuden (z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) und auch dachintegrierte Anlagen oder Fassadenanlagen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.

Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit – unabhängig von deren Größe. Wir empfehlen Ihnen genau zu prüfen, wenn Sie bspw. mobile Balkonkraftwerke oder Anlagen für den Garten, die sich ggf. noch mit dem Sonnenstand mitdrehen, anschaffen, ob diese unter die Steuerbefreiung fallen oder nicht.

Sachlicher Anwendungsbereich: Kleinere Anlagen

Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen nicht einheitlich geregelt. Vielmehr ist auf die Art des Gebäudes abzustellen.

Art des Gebäudes

Maximale Leistung

Einfamilienhaus

30 kWp

Zwei- oder Mehrfamilienhaus zu Wohnzwecken

15 kWp je Wohneinheit

Gemischt genutzte Immobilien

15 kWp je Wohn- /Gewerbeeinheit

Gebäude ohne Wohnzwecke (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagengrundstücke)

30 kWp

Gewerbeimmobilie, mehrere Einheiten

15 kWp je Gewerbeeinheit

Bei der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen.

Sachlicher Anwendungsbereich: Umfang der Steuerbefreiung

Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Entgelte für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und auch die vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Zu den Entnahmen gehört die Verwendung des erzeugten Stroms für betriebsfremde Zwecke, z. B. in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen oder in unentgeltlich überlassenen Räumen. Auch wenn der Strom in Räumen verwendet wird, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, liegt eine Entnahme vor. In der Praxis fällt das häusliche Arbeitszimmer hierunter.

Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der erzeugte Strom für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs verwendet wird. Das gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört. Es liegt auch keine Entnahme vor, wenn die Stromlieferung den einem Arbeitnehmer überlassenen Räumen des Betriebs dient, der die PV-Anlage betreibt.

Neben diesen laufenden Erträgen sind auch einmalige Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage steuerbefreit, sofern der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG erzielt.

Sachlicher Anwendungsbereich: Prüfung der Höchstgrenzen

Die Höchstgrenzen sind zweigestuft zu prüfen:

  • auf das Objekt bezogen, insbesondere ob die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude eingehalten ist (siehe obige Tz. 2).
  • auf das Subjekt bezogen und damit insbesondere, ob der jeweilige Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100 kWp-Grenze einhält. Hierzu sind die Leistungen aller steuerbefreiten PV-Anlagen des Steuerpflichtigen bzw. der Mitunternehmerschaft zu addieren. Unerheblich ist, ob die PV-Anlagen auf demselben oder verschiedenen Grundstücken sind und ob diese technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.

Erfreulich ist auch, dass keine Zusammenrechnung mit (anteiligen) PV-Anlagen aus einer Mitunternehmerschaft erfolgt.

Die 100 kWp-Begrenzung ist eine Freigrenze. Wird diese überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren oder im BMF Schreiben „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen § 3 Nummer 72 EStG“ – IV C 6 –S 2121/23/10001 selbst recherchieren.

Der Beitrag BMF Schreiben: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 72 EStG erschien zuerst auf Dr. Carl & Partner.